Satzung |
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Satzung des " Bürgervereins Werdum e. V. " § 1 Name, Sitz und Wappen (1) Der Verein fuhrt den Namen " Bürgerverein Werdum e. V. " und ist hervor- gegangen aus dem am 1. September 1977 gegründeten " Bürgerverein Werdum ". (2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittmund eingetragen werden.
§ 2 Zweck (1) Der " Bürgerverein Werdum e. V. " bezweckt, das Wohl und die Interessen der Bürger der Gemeinde Werdum zu fördern. Dieses wird erreicht, durch Initiativen beim Planen und Organisieren von Veranstaltungen und anderen Aktivitäten, deren Überschüsse allgemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen der Gemeinde Werdum wird angestrebt. Das kulturelle Angebot in der Gemeinde Werdum soll durch Vortrags- und Diskussionsabende erweitert werden. Älteren und hilfsbedürftigen Bürgern ist Hilfe anzubieten. (2) Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der " Bürgerverein Werdum e. V. " verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche und der Förderung anderer Institutionen und Einrichtungen. (4) Mittel des Vereins dürfen nur fur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen. schriftlichen Antrages. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. § 5 Mitgliedsbeitrag (1) Alle Mitglieder des Vereins haben einen Beitrag zu zahlen. (2) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und gilt für mindestens ein Geschäftsjahr. (3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(1) Die Organe des Vereins sind: § 7 Mitgliederversammlung (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung) findet -Jahresbericht Woche mit einer schriftlichen Einladung nebst Tagesordnung einzuberufen. (7) Alle Mitgliederversamrnlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Vorstandsmitglied geleitet. § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: -dem Kassenwart (2) Bei Vorstandssitzungen erweitert sich der Vorstand wie folgt: (3) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. (4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren und zwar in § 9 Kassenprüfung (1) Die Mitgliederversamrnlung wählt aus ihrer Mitte mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Prüfung der Einnahrne- und § 10 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalendetjahr. § 11 Beschlüsse Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht die Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (2) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. § 12 Satzungsänderung (1) Änderungen der Satzung erfordern die gesetzliche Mehrheit. § 13 Auflösung des Vereins (2) Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das § 14 Inkrafttreten der Satzung |
Anhang: |
§15 -Ehrungen und Gratifikationen In diesem Paragrafen soll festgelegt werden, zu welchen Anlässen und in welcher Form Ehrungen vorgenommen werden und/oder Gratifikationen/Präsente des Vereins überreicht werden. 1) Einladungen von Vereinsmitgliedern, Vereinen und Institutionen zu besonderen Anlässen an den Vorstand: Der Vorstand besucht jedes aktuelle Vorstandsmitglied und überreicht eine Flasche Sekt. Der Vorstand überreicht zur Hochzeit, Silberhochzeit, Goldhochzeit, Diamanthochzeit eine Blumenschale. 4) Sterbefälle Vereinsmitglieder: Sollte ein Vereinsmitglied versterben, erhält die Familie anlässlich der Beerdigung einen Beitrag für späteren Blumenschmuck (z.Zt. 20,-- €) und ein Nachruf erscheint im nächsten Vereinsheft. Aktive Vorstands- und Ehrenmitglieder: aktive Vorstands- und Ehrenmitglieder werden zusätzlich durch eine Zeitungsannonce geehrt. |