Satzung

 

Satzung des " Bürgervereins Werdum e. V.  "


§ 1 Name, Sitz und Wappen                                                                      

(1) Der Verein fuhrt den Namen " Bürgerverein Werdum e. V. " und ist  hervor- gegangen aus dem am 1. September 1977 gegründeten " Bürgerverein Werdum ".

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittmund eingetragen werden.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Werdum.                                    (4) Der Verein fuhrt ein Wappen.

 

§ 2 Zweck                                                                                                 

(1) Der " Bürgerverein Werdum e. V. " bezweckt, das Wohl und die Interessen der Bürger der Gemeinde Werdum zu fördern. Dieses wird erreicht, durch Initiativen beim Planen und Organisieren von Veranstaltungen und anderen Aktivitäten, deren Überschüsse allgemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen der Gemeinde Werdum wird angestrebt.

Das kulturelle Angebot in der Gemeinde Werdum soll durch Vortrags- und

Diskussionsabende erweitert werden. Älteren und hilfsbedürftigen Bürgern ist Hilfe anzubieten.

(2) Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der " Bürgerverein Werdum e. V. " verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche
Vorträge und Veranstaltungen sowie durch die Pflege des Heimatbrauchtums

und der Förderung anderer Institutionen und Einrichtungen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft- liche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur fur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft  fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
(2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines

schriftlichen Antrages.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.
(4) Der Austritt ist nur durch schriftlich unter Einhaltung einer vierwöchigen
Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(5) Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversamrnlung ausgeschlossen  werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Mißachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegt.
(6) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversamrnlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Alle Mitglieder des Vereins haben einen Beitrag zu zahlen.

(2) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und gilt für mindestens ein Geschäftsjahr.

(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 6 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:
-Die Mitgliederversammlung
-Der Vorstand
Die Mitgliedschaft zu dem Vorstand ist ein Ehrenamt.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung) findet
 jährlich im ersten Quartal statt.
(2) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß mindestens folgende Punkte enthalten:

-Jahresbericht
 Jahresrechnung
-Kassenprüfungsbericht
 Entlastung des Vorstandes
-Wahl der Mitglieder des Vorstandes
-Anfragen und Anregungen
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversamrnlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder der Vorstand diese schriftlich mit Angabe des
Verhandlungsgegenstandes beim Vorsitzenden beantragen.
(4) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von einer 

Woche mit einer schriftlichen Einladung nebst Tagesordnung einzuberufen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversamrnlung ist   beschlußfähig.
(6) Anträge aus dem Kreis der Mitglieder müssen mindestens zwei Tage vorher beim Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

(7) Alle Mitgliederversamrnlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Vorstandsmitglied geleitet.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversamrnlung ist eine Niederschrift anzufertigen,die vom Vorsitzenden und dem Schriftfuhrer zu unterzeichnen ist.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
-dem Vorsitzenden
-dem stellvertretenden Vorsitzenden

-dem Kassenwart
-dem Schriftführer

(2) Bei Vorstandssitzungen erweitert sich der Vorstand wie folgt:
-Pressewart
-stellvertretender Pressewart
-stellvertretender Kassenwart
-stellvertretender Schriftführer
-mindestens vier Beisitzer

(3) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren und zwar in
ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende und der Kassenwart, in geraden Jahren der 2.Vorsitzende und der Schriftführer. In ungeraden Jahre erfolgt die Wahl des stellvertretenden Schriftführers,des stellvertretenden Pressewartes und der einen Hälfte der Beisitzer; in geraden Jahren wird der Pressewart, der stellvertretende Kassenwart und die andere Hälfte der Beisitzer gewählt.Die Wiederwahl ist zulässig.


§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversamrnlung wählt aus ihrer Mitte mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Prüfung der Einnahrne- und
Ausgabebelege. Sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.


§ 10 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalendetjahr.


§ 11 Beschlüsse
(1) Die Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher

Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht die Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Beschlüsse der Organe des Vereins sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung erfordern die gesetzliche Mehrheit.


§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders
einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder.

(2) Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen,die ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an die Gemeinde Werdum, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister am    .............. in Kraft.

Anhang:

§15 -Ehrungen und Gratifikationen

In diesem Paragrafen soll festgelegt werden, zu welchen Anlässen und in 

welcher Form Ehrungen vorgenommen werden und/oder Gratifikationen/Präsente des Vereins überreicht werden.

1) Einladungen von Vereinsmitgliedern, Vereinen und Institutionen zu besonderen Anlässen an den Vorstand:
Eine Abordnung des Vorstands kommt der Einladung nach und überreicht ein
entsprechendes Präsent.
2) Geburtstage von aktuellen Vorstandsmitgliedern:

Der Vorstand besucht jedes aktuelle Vorstandsmitglied und überreicht eine  Flasche Sekt.
3) Hochzeitstage von Vereinsmitgliedern

Der Vorstand überreicht zur Hochzeit, Silberhochzeit, Goldhochzeit, Diamanthochzeit eine Blumenschale.

4) Sterbefälle                                                                             Vereinsmitglieder: Sollte ein Vereinsmitglied versterben, erhält die Familie anlässlich der Beerdigung einen Beitrag für späteren Blumenschmuck           (z.Zt. 20,-- €) und ein Nachruf erscheint im nächsten Vereinsheft.

Aktive Vorstands- und Ehrenmitglieder: aktive Vorstands- und Ehrenmitglieder

werden zusätzlich durch eine Zeitungsannonce geehrt.
      .

 
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